Im entschiedenen Fall hatte ein Berliner Mieter seine Zweizimmerwohnung während eines Auslandsaufenthalts untervermietet. Statt der eigenen Nettokaltmiete von 460 Euro verlangte er von zwei Untermietern zusammen monatlich 962 Euro. Die Vermieterin kündigte daraufhin wegen unerlaubter Untervermietung und erhob Räumungsklage. Der BGH bestätigte nun das zuvor ergangene Räumungsurteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2023.
Zur Begründung stellte der BGH klar, dass ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung nur besteht, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches liege vor, wenn sich die Lebensumstände wesentlich ändern und die Untervermietung dazu diene, die Wohnung zu erhalten oder finanzielle Belastungen abzufedern. Nicht umfasst sei dagegen eine Gewinnerzielung. Einnahmen, die über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehen, stellten kein berechtigtes Interesse dar.
Offen ließ der BGH, ob bei der Bewertung der Gewinnerzielung ein Möblierungszuschlag zu berücksichtigen ist. Ebenso äußerte sich das Gericht nicht dazu, ob mit der Untervermietung die Berliner Mietpreisbremse umgangen werden sollte. Die ausführliche Urteilsbegründung steht derzeit noch aus.