Der Bundesgerichtshof hat am 27. Februar 2026 entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) bei einem nach Bauträgerinsolvenz „steckengebliebenen Bau“ im Rahmen der plangerechten Erstherstellung nicht nur Gemeinschaftseigentum fertigstellen muss. Wohnungseigentümer können darüber hinaus auch die Errichtung innenliegender nichttragender Wände in verputzter Form einschließlich der unter Putz verlegten Leitungen sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern verlangen. Maßgeblich ist nicht die dingliche Zuordnung der Bauteile zu Gemeinschafts- oder Sondereigentum, sondern die baupraktisch sinnvolle, einheitliche Fertigstellung.
Für die Verwaltungspraxis ist das eine deutliche Klarstellung: Wo die GdWE ohnehin Arbeiten an umschließenden Bauteilen, tragenden Innenwänden und Versorgungsnetzen organisieren und vergeben muss, kann eine strikte Trennung nach sachenrechtlichen Kategorien zu unpraktikablen Ergebnissen führen. Der BGH leitet daraus ab, dass bestimmte Ausbauleistungen, die typischerweise mit der Herstellung des Gebäudekörpers und der Versorgungsinfrastruktur verzahnt sind, in den Erstherstellungsanspruch einzubeziehen sind.
Soweit Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum betroffen sind, tragen grundsätzlich alle Eigentümer die Kosten nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG. Übernimmt die Gemeinschaft darüber hinaus auf Verlangen einzelner Eigentümer auch Erstherstellungsteile, die dem Sondereigentum zuzuordnen wären, kann die Kostenlast insoweit bei den verlangenden Eigentümern liegen. Der klassische Innenausbau (z. B. Bad, Küche) bleibt regelmäßig Sache des Sondereigentümers.
Separat hat der BGH zur beantragten Gestattung von Dachflächenfenstern klargestellt: Das ist keine Erstherstellung, sondern eine bauliche Veränderung. Die Sache wurde insoweit zurückverwiesen. Für die Beurteilung kommt es auf eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes als Ganzes an; bloße Wahrnehmbarkeit genügt nicht.