In seiner Sitzung am 12. Mai hat der Bundesrat unter anderem die Sonderregelung für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, kontrovers diskutiert. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass diese bei einem irreparablen Defekt ihres bisherigen Wärmeerzeugers (Havariefall) von der Pflicht, innerhalb von drei Jahren eine neue Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien einzubauen, befreit sind. Der VDIV Deutschland hatte – neben anderen Punkten – die Altersgrenze in seiner Stellungnahme vom 12. April 2023 stark kritisiert, unter anderem weil völlig offen gelassen wird, wie in Wohnungseigentümergemeinschaften damit umgegangen werden soll. Die Länderkammer bittet nun um Prüfung der Altersgrenze. Die Ausschüsse hatten dazu unterschiedliche Empfehlungen abgegeben und als Maßstab anstelle des Lebensalters das Einkommen oder das gesetzliche Renteneintrittsalter vorgeschlagen.
Debattiert wurde auch darüber, mit welchen Bauweisen die Anforderung zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umgesetzt werden darf. Der Bundesrat folgte der Empfehlung von zwei Ausschüssen, abweichend vom Regierungsentwurf nicht nur in der Sanierung, sondern auch im Neubau Biomasseheizungen zuzulassen.
Keine Änderung hingegen wurde für die geplante Verfahrensweise in Wohnungseigentümergemeinschaften vorgeschlagen (über diese hatte der VDIV in den letzten Newslettern bereits berichtet, bspw. hier und hier). Vielmehr begrüßen die Ländervertreter, dass ausführliche Regelungen getroffen wurden. Sie empfehlen außerdem, „Erneuerbare Heizungsanlagen“ als privilegierte Vorhaben ins Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) aufzunehmen.
Die Bundesratsdrucksachen finden Sie hier: (Bundesratsdrucksache 170/23) und Bundesratsdrucksache 170/1/23 (neu).