Nach dem Kabinettsbeschluss Ende Juli müssen die Entwürfe nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Die Neuregelung des EEG bedarf zudem der Zustimmung der EU-Kommission. Sie soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, damit neue Anlagen auch künftig eine beihilferechtlich zulässige Förderung erhalten können.
Einspeisevergütung soll schrittweise auslaufen
Im Mittelpunkt der EEG-Reform steht die Vergütung von Solarstrom aus kleineren Dachanlagen. Für neu errichtete Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 25 Kilowatt soll die bisherige feste Einspeisevergütung nur noch bis Ende 2028 angeboten werden. Gleichzeitig soll sich der Förderzeitraum von bislang 20 Jahren auf drei Jahre verkürzen. Vorgesehen ist eine Vergütung von 5,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Die Bundesregierung will damit erreichen, dass Solarstrom stärker im Gebäude selbst genutzt, gespeichert oder über einen Dienstleister direkt am Strommarkt verkauft wird. Für Anlagenbetreiber würde die Vergütung dadurch stärker von den jeweiligen Marktpreisen abhängen. Um den Übergang zu erleichtern, ist für die Direktvermarktung ein auf vier Jahre begrenzter Bonus vorgesehen. Für größere Anlagen ab 100 Kilowatt sollen künftig Differenzverträge gelten. Diese sichern den Betreibern auf der einen Seite ein bestimmtes Erlösniveau. Liegen die am Markt erzielten Einnahmen darüber, muss ein Teil der zusätzlichen Erlöse zurückgezahlt werden.
Die neuen Vorgaben stoßen auf unterschiedliche Reaktionen. Während Energieunternehmen die stärkere Orientierung an Marktpreisen grundsätzlich begrüßen, warnt die Erneuerbaren-Branche vor sinkender Investitionsbereitschaft. Kritiker befürchten insbesondere bei privaten und mittelständischen Eigentümern einen deutlichen Rückgang neuer Photovoltaikanlagen, wenn feste und langfristig kalkulierbare Einnahmen entfallen.
Netzengpässe werden zum Investitionsrisiko
Das zweite Gesetzesvorhaben soll den Ausbau der erneuerbaren Energien enger mit dem Ausbau der Stromnetze verzahnen. Kernpunkt ist der sogenannte Redispatch-Vorbehalt. Netzbetreiber sollen Regionen, in denen regelmäßig nicht der gesamte erzeugte Strom abtransportiert werden kann, für bis zu sechs Jahre als Engpassgebiete ausweisen können. Voraussetzung ist, dass mindestens fünf Prozent der jährlichen Stromerzeugung in dem jeweiligen Gebiet wegen fehlender Netzkapazitäten abgeregelt werden mussten. Betreiber neuer Wind- und Solarparks sollen dann für einen Teil der nicht eingespeisten Strommenge keine Entschädigung mehr erhalten. Je nach Standort und Anlagenart betrifft dies 18 oder 20 Prozent der abgeregelten Jahresproduktion. Die Regelung soll verhindern, dass weitere Erzeugungsanlagen unabhängig von den vorhandenen Netzkapazitäten gebaut werden.
Projektentwickler und Branchenverbände warnen jedoch vor erschwerten Finanzierungen und neuen Unsicherheiten. Können Betreiber nicht mehr sicher kalkulieren, ob der erzeugte Strom tatsächlich abgenommen und vergütet wird, könnte dies die Wirtschaftlichkeit neuer Vorhaben beeinträchtigen.
Neue Kriterien für Netzanschlüsse
Das Netzpaket schafft zudem eine gesetzliche Grundlage für veränderte Netzanschlussverfahren. Bislang wurden Anschlussanträge vielfach nach dem Eingangsdatum bearbeitet. Dieses sogenannte Windhundprinzip soll künftig durch Verfahren ersetzt werden können, die den tatsächlichen Entwicklungsstand eines Projekts berücksichtigen. Damit könnten Projekte bevorzugt werden, die bereits über Genehmigungen, Flächen oder verbindliche Verträge verfügen. Offen bleibt jedoch, nach welchen Kriterien knappe Netzanschlusskapazitäten verteilt werden sollen.