Kurzfristige Energiesparmaßnahmen: Verordnung bis 15. April 2023 verlängert

19. Februar 2023|News

Die entsprechende Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMav) war am 1. September 2022 in Kraft getreten und sollte eigentlich nur bis zum 28. Februar 2023 gelten. Die Verordnung schreibt u. a. für öffentliche Arbeitsstätten eine maximale Raumtemperatur von 19 Grad vor. Außerdem dürfen Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht beleuchtet und private Swimming-Pools nicht beheizt werden.

Die Bundesregierung hatte den Beschluss zur verlängerten Geltungsdauer damit begründet, dass der Energieverbrauch weiter verringert werden müsse. Die früheren russischen Energielieferungen könnten noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen und erneuerbare Energien ersetzt werden. Auch wenn die Gasspeicher aktuell gut gefüllt seien, sei eine Notsituation nicht vollständig auszuschließen.

Anders als die ursprüngliche Verordnung bedurfte die Verlängerung nur der Zustimmung des Bundesrates. Dieser forderte die Bundesregierung in einer begleitenden Entschließung auf, die Gasversorgungslage und die Lage an den Energiemärkten auch nach Ende der Geltungsdauer der Verordnung detailliert zu prüfen und die Verordnung gegebenenfalls wieder in Kraft zu setzen.