Ladeinfrastruktur-Förderung: Bundesverkehrsministerium konkretisiert Objektbegriff nach VDIV-Hinweis

7. Juli 2026|News

Hintergrund sind Praxisfälle aus Gemeinschaften der Wohnungseigentümer, bei denen mehrere Hauseingänge über eine gemeinsame Tiefgarage, ein Parkdeck oder eine zusammenhängende Stellplatzanlage verfügen. Werden Gebäude mit unterschiedlichen Hausnummern jeweils als eigenständige Objekte behandelt, können förderrechtliche Mindestvoraussetzungen auf Ebene einzelner Gebäudeteile verfehlt werden – obwohl die Gemeinschaft insgesamt die Anforderungen erfüllt.

Für die Verwaltungspraxis ist diese Abgrenzung erheblich. Gemeinsame Stellplatzanlagen lassen sich häufig weder baulich noch rechtlich eindeutig einzelnen Hauseingängen zuordnen. Eine schematische Aufteilung bildet daher weder die tatsächliche Nutzung noch die Beschluss- und Finanzierungsstruktur innerhalb der Gemeinschaft sachgerecht ab. Förderfähige Stellplätze könnten unberücksichtigt bleiben; zugleich droht eine Ungleichbehandlung einzelner Eigentümer innerhalb derselben Gemeinschaft. Vergleichbare Fragen können sich auch bei Stellplätzen im Teileigentum stellen.

Das Bundesministerium für Verkehr hat die vom VDIV Deutschland geschilderten Praxisfälle in seiner Antwort als nachvollziehbar bezeichnet. Gleichzeitig hält das Ministerium an einer objektbezogenen Ausgestaltung der Förderung fest. Mehrere unmittelbar angrenzende oder baulich miteinander verbundene Gebäude mit unterschiedlichen Hausnummern gelten demnach grundsätzlich jeweils als eigenständige Mehrparteienhäuser beziehungsweise Objekte im Sinne der Förderrichtlinie. Als bundesweit einheitliches und für Antragstellende nachvollziehbares Kriterium verweist das Ministerium auf die amtliche Hausnummer.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften enthält die Antwort aber wichtige Klarstellungen: Eine WEG mit mehreren Objekten muss nicht zwingend mehrere separate Förderanträge stellen. Die Objekte können in einem Antrag gebündelt werden. Werden mehrere Mehrparteienhäuser in einem Antrag zusammengefasst, kann im Rahmen einer Nachforderung allerdings eine Aufschlüsselung verlangt werden. Dann sind für jedes Objekt eigene Angaben zu Wohneinheiten und funktional zugeordneten Stellplätzen zu machen.

Die Mindestanforderungen des Programms – insbesondere mindestens sechs Stellplätze sowie die Elektrifizierung von mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze – sind nach Auffassung des Ministeriums je Objekt zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen in einzelnen Fällen nicht erreicht, führt dies jedoch nicht automatisch zum Ausschluss des gesamten Antrags der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Förderung kann in entsprechend angepasstem Umfang bewilligt werden.

Ebenfalls praxisrelevant ist die Klarstellung, dass sich der Kostenvoranschlag weiterhin auf die Maßnahme als Ganzes beziehen kann. Eine Aufteilung gemeinschaftlich errichteter Komponenten wie Netzanschluss, Lastmanagement, Steuerungstechnik oder Kommunikationsinfrastruktur innerhalb des Förderantrags ist nicht erforderlich. Auch zusätzliche Fachunternehmerangebote, neue Eigentümerbeschlüsse oder Planungsanpassungen sollen durch die Objektaufteilung nicht ausgelöst werden. Nach Auffassung des Ministeriums trägt diese Systematik üblichen WEG-Strukturen, etwa bei gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragen, Rechnung und steht einer wirtschaftlich sinnvollen Gesamtumsetzung nicht entgegen.

Darüber hinaus teilt das Ministerium mit, dass förderfähige Vorhaben, die aufgrund hoher Nachfrage und begrenzter Haushaltsmittel zunächst nicht berücksichtigt werden können, auf eine Warteliste aufgenommen werden. Werden im weiteren Verfahren Mittel verfügbar, ist eine spätere Berücksichtigung möglich.

Der VDIV Deutschland sieht damit wichtige Praxisfragen adressiert, hält aber eine verlässliche und einheitliche Anwendung in der Förderpraxis weiterhin für entscheidend. Für Verwaltungen bleibt wichtig, Objekte, Wohneinheiten und Stellplätze frühzeitig sauber zu erfassen und die Zuordnung im Antrag nachvollziehbar darzustellen.