Mietrechtsreform 2026: Deckel für Indexmieten und neue Spielregeln für Vermieter

17. Februar 2026|News

Mit dem nun vorgelegten Entwurf zur Mietrechtsreform konkretisiert das Bundesjustizministerium zentrale Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag. Ziel ist es, Mieterinnen und Mieter in angespannten Wohnungsmärkten stärker zu schützen und zugleich ausgewählte Verfahren für Vermietung praktikabler zu gestalten.

Ein Kernpunkt ist die Begrenzung von Indexmietsteigerungen. Künftig sollen Anpassungen bei indexgebundenen Mietverträgen auf maximal 3,5 Prozent pro Jahr gedeckelt werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf inflationsbedingte Belastungsspitzen der vergangenen Jahre. Für die Praxis bedeutet dies eine veränderte Kalkulationsgrundlage bei Neuverträgen und Bestandsportfolios. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die Attraktivität von Indexmietvereinbarungen sinkt.

Auch bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs sind Anpassungen vorgesehen. Begleicht der Mieter oder die Mieterin die Rückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig, soll nicht nur die fristlose, sondern künftig auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam werden. Voraussetzung ist, dass eine solche Schonfristregelung nicht bereits innerhalb der vergangenen zwei Jahre in Anspruch genommen wurde.

Im Bereich der Mietpreisbremse sind ebenfalls Änderungen geplant. Kurzzeitmietverträge sollen auf maximal sechs Monate begrenzt werden, um Umgehungsgestaltungen einzudämmen. Für möblierte Wohnungen wird der Möblierungszuschlag klarer definiert: Maßgeblich sind Anschaffungswert und Abnutzungsgrad der Ausstattung; bei voll ausgestatteten Einheiten gilt ein Zuschlag von bis zu fünf Prozent der Nettokaltmiete als angemessen.

Eine der wenigen entlastenden Regelungen für Vermietung betrifft Modernisierungen. Das vereinfachte Verfahren soll künftig bis zu einer Kostenobergrenze von 20.000 Euro pro Wohnung anwendbar sein. Damit trägt der Entwurf gestiegenen Bau- und Materialkosten Rechnung.

Der weitere Zeitplan ist offen. Vor Inkrafttreten bedarf es der Kabinettsbefassung und des parlamentarischen Verfahrens. Für die Immobilienverwaltung empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung bestehender Vertragsmodelle und Modernisierungsstrategien.