Wohnungseigentümer können für das Jahr 2025 eine Entlastung bei zwei Bestandteilen des Strompreises beantragen, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Stromnetz verbunden ist. Grundlage ist § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). In diesem Fall verringert sich die Umlageerhebung auf null für den Strom, der in der Wärmepumpe verbraucht wird.
Konkret umfasst die Entlastung die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Für 2025 werden als relevante Umlagewerte genannt: KWKG-Umlage 0,277 Ct/kWh (seit 1. Januar 2025) und Offshore-Netzumlage 0,816 Ct/kWh. Der Antrag ist beim Energieversorger zu stellen und wirkt rückwirkend für 2025, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Spätestens bis 28. Februar 2026 musste der Antrag für 2025 beim Versorger eingereicht sein. Wurde diese Frist versäumt, ist eine Nachholung bis 31. März 2026 möglich, dann jedoch mit einer Kürzung auf 80 Prozent der Erstattung.
Für Immobilienverwaltungen ist vor allem die technische und administrative Vorprüfung relevant: Die Wärmepumpe muss elektrisch betrieben werden und über einen eigenen Zähler verfügen. Zusätzlich gelten Einschränkungen für Betreiber, die als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, sowie bei offenen Rückforderungsansprüchen der EU-Kommission. Außerdem sind Meldefristen nach §§ 52, 53 EnFG einzuhalten.