BEG-Förderung: Neue Regeln für WEG und Mehrfamilienhäuser im Überblick

31. August 2026|News

Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum bleibt die Immobilienverwaltung eine zentrale Schnittstelle: Der Verwalter oder eine andere vertretungsberechtigte Person stellt auf Grundlage entsprechender Beschlüsse den gemeinschaftlichen Förderantrag für die WEG. In der Zuschussvariante muss die Vertretungsberechtigung nachgewiesen werden, etwa durch die Verwalterbestellung mit aktuell gültigem Bestellungszeitraum oder einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Maßnahmen ausschließlich am Sondereigentum beantragt dagegen der jeweilige Wohnungseigentümer selbst. Bei einer Effizienzhaussanierung in der Kreditvariante können auch einzelne Eigentümer eigene Anträge stellen; die förderfähigen Ausgaben werden dann entsprechend den WEG-Beschlüssen verteilt.

Heizungstausch: 30 Prozent Grundförderung für die WEG

Beim Austausch einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage stellt die WEG über den Verwalter einen gemeinsamen Basisantrag. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Selbstnutzende Eigentümer können für ihre Wohneinheit anschließend einen individuellen Zusatzantrag stellen und – abhängig von den Voraussetzungen – den Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus erhalten. Der Einkommens-Bonus beträgt nun je nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen 40, 30 oder 10 Prozent. Für Haushalte mit besonders niedrigen Einkommen kann die Gesamtförderung bis zu 80 Prozent erreichen, ansonsten liegt die Obergrenze grundsätzlich bei 70 Prozent. Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind profitieren zusätzlich von einem Familienzuschlag bei der Ermittlung der Einkommensstufe.

Gleichzeitig wurde die Heizungsförderung gekürzt. Der bisherige Effizienz-Bonus für Wärmepumpen sowie der Emissionsminderungs-Zuschlag für Biomasseheizungen sind seit dem 21. Juli 2026 entfallen. Auch der Klimageschwindigkeits-Bonus sinkt: Er beträgt derzeit 16 Prozentpunkte, ab dem 1. Februar 2027 noch 12, ab dem 1. August 2027 acht und ab dem 1. Februar 2028 vier Prozentpunkte. Ab dem 1. August 2028 entfällt er.

Förderhöchstbeträge sinken insbesondere bei Mehrfamilienhäusern

Für den Heizungstausch beträgt der Förderhöchstbetrag derzeit 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Der Betrag für die erste Wohneinheit wird ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate um 750 Euro reduziert und soll bis 2030 auf 22.000 Euro sinken.

Auch bei anderen Effizienzmaßnahmen wie Dämmung oder Fenstertausch gelten für Mehrfamilienhäuser neue gestaffelte Höchstbeträge: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) steigen die Beträge auf 60.000, 30.000 beziehungsweise 15.000 Euro. Werden nur einzelne Wohnungen von einer Maßnahme erfasst, wird der Förderhöchstbetrag anteilig reduziert.

Der iSFP-Bonus selbst beträgt weiterhin fünf Prozent, ist seit dem 21. Juli 2026 allerdings an ein Mindestinvestitionsvolumen gekoppelt. Zudem wird der Bonus nur auf den Teil der förderfähigen Ausgaben oberhalb dieses Mindestvolumens gezahlt. Bei einem Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten und förderfähigen Ausgaben von 270.000 Euro nennt das BMWE beispielsweise einen iSFP-Bonus von 6.650 Euro.

Maßgeblich für die Berechnung der Förderhöchstbeträge ist das einzelne Gebäude. Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus mehreren Gebäuden, wird der jeweilige Förderhöchstbetrag für jedes Gebäude separat ermittelt. Das Bundeswirtschaftsministerium nennt hierfür unter anderem mehrere nebeneinanderliegende Reihenhäuser mit jeweils eigener Hausnummer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften aus mehreren Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern. Zugleich zeigen die FAQ, dass mehrere Gebäude gemeinsame bauliche Anlagen oder Maßnahmen – etwa eine Tiefgarage oder ein gemeinsames Dach – aufweisen können. Offen bleibt jedoch, nach welchen konkreten Kriterien bei baulich zusammenhängenden Wohnanlagen mit mehreren Hauseingängen, Aufgängen oder Hausnummern zwischen einem und mehreren Gebäuden unterschieden wird. Unklar ist insbesondere, welche Bedeutung dabei etwa getrennten Treppenhäusern, konstruktiven Trennungen, eigenen Heizungs- und Versorgungssystemen oder getrennten Energieausweisen zukommt und welche Nachweise für die Einordnung erforderlich sind. Der VDIV hat hierzu eine Klarstellung in den FAQ angeregt.

Weitere Änderungen ab 2027 angekündigt

Für Anfang 2027 ist ein neuer Bonus von fünf Prozent für Dämmmaßnahmen an sogenannten Worst Performing Buildings vorgesehen. Bei Wärmepumpen soll zugleich die bisherige Grundförderung abgesenkt und ein neuer Wertschöpfungs-Bonus für Anlagen mit Ursprung in der EU beziehungsweise assoziierten Märkten eingeführt werden. Die Einzelheiten dazu stehen noch nicht endgültig fest.

Für Verwaltungen ebenfalls wichtig: Künftig kann die Förderung einer dezentralen Einzelheizung ausgeschlossen werden, wenn für das Grundstück ein Wärmenetzanschluss verbindlich absehbar ist. Voraussetzung ist beispielsweise eine entsprechende kommunale Entscheidung oder – nach Inkrafttreten der noch ausstehenden Detailregelung – eine rechtsverbindliche Zusage des Wärmeversorgers, das Grundstück innerhalb von drei Jahren anzuschließen. Bis die dafür notwendigen Details veröffentlicht sind, bleibt die Förderung in diesen Fällen bestehen.

Ergänzend zur Zuschussförderung können Fördernehmende weiterhin einen KfW-Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit nutzen. Eine zusätzliche Zinsvergünstigung gibt es für selbstnutzende Wohnungseigentümer in WEG bei Maßnahmen ausschließlich am Sondereigentum und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 90.000 Euro.

Alle aktuellen BEG-FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums sind hier abrufbar: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html