Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Familie das Außengerät an der Außenwand ihres Balkons befestigen. Dafür waren Bohrungen in der Fassade erforderlich. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag unter anderem aus Sorge vor möglichen Schäden, Geräuschen, Kondenswasser und Abluftwärme ab.
Nach Auffassung des BGH kommt es bei der Entscheidung über die Zustimmung jedoch zunächst auf die unmittelbaren baulichen Auswirkungen der Maßnahme an. Mögliche Beeinträchtigungen durch den späteren Betrieb, etwa durch Geräusche oder Wärmeabgabe, sind grundsätzlich nicht entscheidend. Die Zustimmung kann allerdings an konkrete technische und gestalterische Vorgaben geknüpft werden, um Beeinträchtigungen anderer Eigentümer zu vermeiden.
Für Immobilienverwaltungen bedeutet das: Anträge auf den Einbau von Split-Klimaanlagen dürfen nicht pauschal abgelehnt werden. Erforderlich ist eine Prüfung des konkreten Vorhabens, insbesondere der Befestigung, der Eingriffe in die Fassade, des Schallschutzes, der Kondenswasserableitung und möglicher Vorgaben des Denkmalschutzes.
Eine ausführliche Urteilsbesprechung folgt, sobald der BGH seine Urteilsbegründung vorgelegt hat. Die Pressemitteilung zum Urteil finden Sie hier: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026130.html