Ausgangspunkt war ein arbeitsrechtlicher Streit über die Einladung eines Mitarbeiters zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement. Der Arbeitgeber gab an, das Schreiben per Einwurf-Einschreiben versandt zu haben. Der Arbeitnehmer bestritt den Erhalt. Die vorgelegten Nachweise der Deutschen Post reichten den Gerichten nicht aus.
Entscheidend ist das heutige Zustellverfahren: Der Strichcode kann bereits vor dem tatsächlichen Einwurf gescannt werden. Zudem dokumentiert der Zustellbeleg weder die genaue Uhrzeit noch die konkrete Art der Übergabe. Ein sicherer Rückschluss darauf, dass das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist, ist deshalb nicht möglich.
Die Entscheidung ist auch für Immobilienverwaltungen relevant. Sie betrifft sämtliche Erklärungen, deren fristgerechter Zugang im Streitfall nachgewiesen werden muss – etwa Kündigungen, Mahnungen, Fristsetzungen oder die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Die Beweislast trägt grundsätzlich der Absender.
Bei rechtlich bedeutsamen oder fristgebundenen Schreiben sind daher sicherere Zustellwege ratsam. Dazu gehören die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung, die Zustellung durch einen entsprechend instruierten Boten oder ein Übergabe-Einschreiben mit Empfangsquittung. In besonders wichtigen Fällen kann es sinnvoll sein, mehrere Zustellwege miteinander zu kombinieren.