Geklagt hatte der Eigentümer eines Frankfurter Wohnhauses, das er gemeinsam mit seiner Familie bewohnt. Bereits zuvor hatte er erreicht, dass Aufnahmen seines Hauses bei Google Street View und Apple Look Around unkenntlich gemacht wurden. Nun wandte er sich gegen die dreidimensionalen Luftbilddarstellungen auf Google Earth und Google Maps. Anders als Straßenansichten ermöglichen diese auch Einblicke in rückwärtige Grundstücksbereiche, die durch Einfriedungen vor den Blicken von Passanten geschützt sind.
Das Gericht gab dem Eigentümer recht. Der Schutz der Privatsphäre beschränke sich nicht auf das Wohngebäude, sondern umfasse das gesamte eingefriedete Grundstück. Anhand der Aufnahmen könnten Rückschlüsse auf die persönlichen Lebensverhältnisse gezogen werden, etwa durch die Gestaltung der Außenanlagen. Zudem würden möglicherweise sicherheitsrelevante Zugänge sichtbar. Erschwerend komme hinzu, dass Luftbilder ohne vorherige Ankündigung aufgenommen würden und Eigentümer daher keine Möglichkeit hätten, private Bereiche vor der Aufnahme zu schützen.
Auch Googles Verweis auf die Informationsfreiheit überzeugte die Richter nicht. Das Interesse der Öffentlichkeit, Grundstücke digital erkunden zu können, rechtfertige keinen derart weitreichenden Eingriff in die Privatsphäre. Google muss die Veröffentlichung der betreffenden Aufnahmen deshalb unterlassen.
Die Pressemitteilung des LG Frankfurt gibt es hier: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/keine-veroeffentlichung-von-bildern-eines-privaten-grundstuecks