Streetart an der Fassade: BGH stärkt Mehrheitsentscheidungen in der WEG

5. Oktober 2026|News

Im entschiedenen Fall hatte ein Verein angeboten, die Fassade eines zur WEG gehörenden Hochhauses auf eigene Kosten durch eine internationale Streetart-Künstlerin gestalten zu lassen. Die Eigentümergemeinschaft stimmte mehrheitlich zu und ermächtigte die Verwalterin zum Vertragsabschluss. Ein Eigentümer klagte unter anderem deshalb, weil das spätere Erscheinungsbild des Kunstwerks noch nicht exakt feststand.

Ohne Erfolg: Nach Auffassung des BGH kann die Gestaltung einer Fassade mit einem großformatigen Kunstwerk grundsätzlich mehrheitlich beschlossen werden. Auch der konkrete Beschluss war hinreichend bestimmt. Bei einem Kunstwerk muss das Endergebnis nicht bis ins Detail feststehen. Im entschiedenen Fall genügten unter anderem Festlegungen zur gestalteten Fläche, zur Kostentragung und zur Dauer des Verbleibs.

Besonders relevant ist die Aussage zur „grundlegenden Umgestaltung“ nach § 20 Abs. 4 WEG. Eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks stellt nach dem BGH regelmäßig noch keine grundlegende Umgestaltung dar. Auch eine künstlerische Fassadengestaltung kann deshalb mehrheitlich beschlossen werden. Entscheidend bleiben jedoch die konkrete Wohnanlage und die Umstände des Einzelfalls.

Für Verwaltungen unterstreicht das Urteil die Bedeutung sorgfältig vorbereiteter und hinreichend bestimmter Beschlüsse. Auch weitreichende Veränderungen des Erscheinungsbildes setzen nicht automatisch die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer voraus.

Mehr zum Urteil vom 25. September 2026, Az. V ZR 165/25