Klimaanlagen in der WEG: Neue VDIV-Handlungsempfehlung erklärt, was Verwalter nach der neuen BGH-Rechtsprechung beachten müssen

5. Oktober 2026|News

Der dauerhafte Einbau einer Klimaanlage stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, wenn dafür etwa die Außenwand durchbrochen, Leitungen über Gemeinschaftseigentum geführt oder Außengeräte angebracht werden. Damit ist grundsätzlich eine Entscheidung der Gemeinschaft erforderlich. Die Vorstellung, jede sichtbare Veränderung der Fassade müsse von sämtlichen Eigentümern gebilligt werden, gehört seit der WEG-Reform 2020 jedoch der Vergangenheit an.

Der Bundesgerichtshof hat die Maßstäbe mit seinem Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) weiter konkretisiert. Grundsätzlich kann ein Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon gestattet wird. Bei der späteren Nutzung möglicherweise auftretende Geräusche stehen dem nach Auffassung des BGH regelmäßig nicht entgegen.

Für mögliche Lärm- oder Erschütterungsbelastungen gilt: Maßgeblich ist, ob bereits bei der Beschlussfassung eine relevante Beeinträchtigung anderer Eigentümer erkennbar ist. Treten nach dem Einbau tatsächlich unzumutbare Störungen auf, können diese gesondert abgewehrt werden.

Umso wichtiger ist eine sorgfältige Beschlussvorbereitung. Gerätetyp, Standort, Wanddurchführung, Leitungsführung, Abmessungen und technische Ausführung sollten vor der Abstimmung hinreichend konkret feststehen. Zugleich sollten Verwaltungen nur solche Nachweise verlangen, die für die Bewertung der konkreten Maßnahme tatsächlich erforderlich sind.

Die neue VDIV-Handlungsempfehlung erläutert die rechtlichen Maßstäbe, zeigt, welche Informationen vor einer Beschlussfassung benötigt werden und enthält ein Beschlussmuster für die Praxis.

Zur VDIV-Handlungsempfehlung „Klimaanlagen in der Wohnungseigentümergemeinschaft“