Was lange währt, wird endlich gut? Gesetzentwurf zum Gebäudetyp E liegt vor

3. November 2026|News

Im Mittelpunkt stehen Änderungen des Bauvertragsrechts. Bislang müssen Bauunternehmen häufig auch solche technischen Standards erfüllen, die gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben sind, aber als allgemein üblich gelten. Abweichungen können rechtliche Auseinandersetzungen über mögliche Baumängel auslösen. Künftig sollen Bauherren und Unternehmen ausdrücklich vereinbaren können, auf bestimmte Komfort- und Ausstattungsstandards zu verzichten. Denkbar sind beispielsweise eine geringere Trittschalldämmung, weniger Steckdosen, unbeheizte Treppenhäuser oder der Verzicht auf zusätzliche Badezimmerausstattung. Gesetzliche Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, etwa beim Brandschutz, , bei der Statik oder Belüftung, bleiben unberührt.

Dabei setzt das Modell auf Freiwilligkeit:  die Vertragsparteien müssen sich ausdrücklich für den Gebäudetyp E entscheiden.  Ohne eine solche Vereinbarung bleibt es bei den bisherigen Regeln des Bauvertragsrechts. Soweit die Technischen Baubestimmungen der Länder konkrete Anforderungen vorgeben, sollen diese beim Gebäudetyp E grundsätzlich als ausreichender Standard gelten. Für darüber hinausgehende Abweichungen vom üblichen Standard sind weitere Vereinfachungen vorgesehen. Nach Auswertung von Pilotprojekten halten die beteiligten Ministerien Einsparungen bei den reinen Gebäudekosten von 10 bis 15 Prozent für möglich. Das Gesetz könnte frühestens Mitte 2027 in Kraft treten. 

Allerdings ist umstritten, ob die vorgesehenen Regelungen ausreichen. Kritiker befürchten, dass die erforderlichen Vereinbarungen die praktische Anwendung erschweren und Unsicherheiten über mögliche Baumängel bestehen bleiben. Aus der Union kommt deshalb der Vorschlag, einen einfacheren gesetzlichen Basisstandard als Regelfall festzulegen. Haus & Grund Deutschland weist zudem auf rechtliche Risiken bei der anschließenden Vermietung hin: Auch wenn ein Gebäude nach dem Bauvertrag mangelfrei errichtet wurde, können Mieter wegen Abweichungen vom üblichen Wohnstandard unter Umständen Mängelrechte geltend machen und die Miete mindern, sofern diese Abweichungen nicht wirksam im Mietvertrag vereinbart wurden. Der Verband fordert deshalb eine entsprechende mietrechtliche Absicherung. Mieter- und Verbrauchervertreter verlangen darüber hinaus,  dass geringere Baukosten auch bei Wohnungspreisen und Mieten ankommen . 

Die Bundesregierung hatte das Vorhaben bereits im zweiten Entlastungskabinett im Juli 2026 bekräftigt (der VDIV hatte berichtet: https://vdiv.de/news-details/zweites-entlastungskabinett-bringt-weitere-vereinfachungen-auf-den-weg). Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID), der der VDIV Deutschland angehört, setzt sich seit Längerem für eine praxistaugliche gesetzliche Umsetzung ein (mehr dazu:: https://vdiv.de/news-details/gebaeudetyp-e-bid-verbaende-fordern-praxistaugliche-ausgestaltung). Sie fordert insbesondere, dass Abweichungen von technischen Normen nicht automatisch als Baumangel gelten, sofern Funktionalität und Gebrauchstauglichkeit gewährleistet bleiben. Damit soll verhindert werden, dass mögliche Haftungsrisiken die Einsparpotenziale des einfacheren Bauens zunichtemachen.

Der Gesetzentwurf kann hier eingesehen werden: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_GebaudetypE.pdf