Bundesregierung plant Investitionsschutzgesetz

3. November 2026|News

Ausgangspunkt ist der Berliner Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ von 2021. Damals sprachen sich rund 59 Prozent der Abstimmenden dafür aus, Wohnungsbestände privater Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen zu vergesellschaften. Betroffen wären schätzungsweise 220.000 bis 240.000 Wohnungen. Im März 2026 verabschiedete Berlin ein Vergesellschaftungsrahmengesetz, das 2028 in Kraft treten soll. Es regelt grundsätzliche Voraussetzungen einer Vergesellschaftung, führt aber selbst noch zu keiner Übertragung von Wohnungen. Nach der Berliner Abgeordnetenhauswahl im September 2026 hat die Debatte über eine tatsächliche Umsetzung erneut Fahrt aufgenommen.

Die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft kritisiert die Pläne einer Vergesellschaftung, da mit ihr erhebliche wirtschaftliche Risiken verbunden wären. Denn die Übernahme bestehender Wohnungen schafft keinen zusätzlichen Wohnraum, könnte aber Investitionen in Neubau und Modernisierung erschweren. Eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) warnt vor sinkender Investitionsbereitschaft und erheblichen finanziellen Belastungen für das Land Berlin. Je nach Entschädigungshöhe und künftigem Mietniveau könnten jährliche Zuschüsse in dreistelliger Millionenhöhe erforderlich werden. Die dafür eingesetzten Mittel stünden nicht für andere öffentliche Aufgaben zur Verfügung und zugleich könnten höhere Investitionsrisiken die Finanzierung neuer Wohnungsbauprojekte erschweren.

Vor diesem Hintergrund arbeitet die Bundesregierung an einem Investitionsschutzgesetz: Das Bundesinnenministerium bestätigte am 26. Oktober 2026, dass entsprechende Eckpunkte innerhalb der Bundesregierung erarbeitet wurden, an den Abstimmungen sind nun das Bundesjustiz- und das Bundesbauministerium beteiligt. Nach den bislang bekannt gewordenen Plänen sollen die rechtlichen Hürden für Vergesellschaftungen erhöht werden. Diskutiert wird insbesondere, dass diese nur bei zwingender Notwendigkeit zulässig sein sollen, wenn andere wohnungspolitische Maßnahmen nicht zum angestrebten Ziel führen.

Verfassungsrechtlich ist der Spielraum der Bundesregierung hier allerdings begrenzt. Artikel 15 des Grundgesetzes erlaubt ausdrücklich, Grund und Boden sowie Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen, daher wäre ein pauschales bundesgesetzliches Verbot nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Wie ein rechtssicherer bundesgesetzlicher Rahmen stattdessen aussehen könnte, bleibt Gegenstand der Abstimmungen, ein fertiger Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.

Das Protokoll der Regierungspressekonferenz, unter anderem zum Investitionsschutzgesetz, ist hier verfügbar: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-26-oktober-2026-2458246, die Veröffentlichung des DIW Berlin hier: https://www.diw.de/de/diw_01.c.1021274.de/publikationen/diw_aktuell/2026_0126/vergesellschaftung_der_wohnungsunternehmen_in_berlin_belastet_den_haushalt_und_schafft_keine_zusaetzliche_wohnung.html